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   BPatG, 27.09.2023 - 29 W (pat) 532/22   

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BPatG, 27.09.2023 - 29 W (pat) 532/22 (https://dejure.org/2023,36137)
BPatG, Entscheidung vom 27.09.2023 - 29 W (pat) 532/22 (https://dejure.org/2023,36137)
BPatG, Entscheidung vom 27. September 2023 - 29 W (pat) 532/22 (https://dejure.org/2023,36137)
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  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

    Auszug aus BPatG, 27.09.2023 - 29 W (pat) 532/22
    Von einer ernsthaften Benutzung ist auszugehen, wenn die Marke "tatsächlich, stetig und mit stabilem Erscheinungsbild auf dem Markt präsent ist" (vgl. EuGH a. a. O. - [ONELOMEL]; GRUR 2008, 343 Rn. 74 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM).

    Zwar ist eine kontinuierliche Verwendung der Marke während des gesamten in Rede stehenden Zeitraums für die Annahme einer rechtserhaltenden Benutzung nicht erforderlich (vgl. EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 72 bis 74 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; BGH GRUR 2013, 925 Rn. 40 - VOODOO), worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hingewiesen hat.

  • BGH, 06.02.2013 - I ZR 106/11

    VOODOO

    Auszug aus BPatG, 27.09.2023 - 29 W (pat) 532/22
    Zwar ist eine kontinuierliche Verwendung der Marke während des gesamten in Rede stehenden Zeitraums für die Annahme einer rechtserhaltenden Benutzung nicht erforderlich (vgl. EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 72 bis 74 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; BGH GRUR 2013, 925 Rn. 40 - VOODOO), worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hingewiesen hat.
  • EuGH, 08.06.2017 - C-689/15

    W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges

    Auszug aus BPatG, 27.09.2023 - 29 W (pat) 532/22
    Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu garantieren, benutzt wird, um für diese Waren einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, wobei die Fälle ausgeschlossen sind, in denen die Marke nur symbolisch benutzt wird, um die durch sie begründeten Rechte zu wahren (EuGH GRUR 2020, 1301 Rn. 32 - Ferrari/DU [testarossa]; WRP 2017, 1066 Rn. 37 - Gözze/VBB; GRUR 2003, 425 Rn. 38 - Ansul/Ajax; BGH GRUR 2013, 725 Rn. 38 - Duff Beer).
  • BGH, 13.12.2007 - I ZB 39/05

    idw Informationsdienst Wissenschaft

    Auszug aus BPatG, 27.09.2023 - 29 W (pat) 532/22
    Die Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören vor allem Dauer und Intensität der Benutzung sowie die Art der Waren bzw. Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2013, 182 Rn. 29 - Leno Merken/Hagelkruis Beheer [ONEL/OMEL]; GRUR 2006, 582 Rn. 70 - The Sunrider Corp./HABM [VITAFRUIT]; BGH GRUR 2008, 719 Rn. 27 - idw Informationsdienst Wissenschaft).
  • EuGH, 22.10.2020 - C-720/18

    Ferrari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie

    Auszug aus BPatG, 27.09.2023 - 29 W (pat) 532/22
    Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu garantieren, benutzt wird, um für diese Waren einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, wobei die Fälle ausgeschlossen sind, in denen die Marke nur symbolisch benutzt wird, um die durch sie begründeten Rechte zu wahren (EuGH GRUR 2020, 1301 Rn. 32 - Ferrari/DU [testarossa]; WRP 2017, 1066 Rn. 37 - Gözze/VBB; GRUR 2003, 425 Rn. 38 - Ansul/Ajax; BGH GRUR 2013, 725 Rn. 38 - Duff Beer).
  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 135/11

    Duff Beer

    Auszug aus BPatG, 27.09.2023 - 29 W (pat) 532/22
    Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu garantieren, benutzt wird, um für diese Waren einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, wobei die Fälle ausgeschlossen sind, in denen die Marke nur symbolisch benutzt wird, um die durch sie begründeten Rechte zu wahren (EuGH GRUR 2020, 1301 Rn. 32 - Ferrari/DU [testarossa]; WRP 2017, 1066 Rn. 37 - Gözze/VBB; GRUR 2003, 425 Rn. 38 - Ansul/Ajax; BGH GRUR 2013, 725 Rn. 38 - Duff Beer).
  • EuGH, 19.12.2012 - C-149/11

    Leno Merken - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 15 Abs. 1

    Auszug aus BPatG, 27.09.2023 - 29 W (pat) 532/22
    Die Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören vor allem Dauer und Intensität der Benutzung sowie die Art der Waren bzw. Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2013, 182 Rn. 29 - Leno Merken/Hagelkruis Beheer [ONEL/OMEL]; GRUR 2006, 582 Rn. 70 - The Sunrider Corp./HABM [VITAFRUIT]; BGH GRUR 2008, 719 Rn. 27 - idw Informationsdienst Wissenschaft).
  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus BPatG, 27.09.2023 - 29 W (pat) 532/22
    Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu garantieren, benutzt wird, um für diese Waren einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, wobei die Fälle ausgeschlossen sind, in denen die Marke nur symbolisch benutzt wird, um die durch sie begründeten Rechte zu wahren (EuGH GRUR 2020, 1301 Rn. 32 - Ferrari/DU [testarossa]; WRP 2017, 1066 Rn. 37 - Gözze/VBB; GRUR 2003, 425 Rn. 38 - Ansul/Ajax; BGH GRUR 2013, 725 Rn. 38 - Duff Beer).
  • EuGH, 11.05.2006 - C-416/04

    Sunrider / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

    Auszug aus BPatG, 27.09.2023 - 29 W (pat) 532/22
    Die Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören vor allem Dauer und Intensität der Benutzung sowie die Art der Waren bzw. Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2013, 182 Rn. 29 - Leno Merken/Hagelkruis Beheer [ONEL/OMEL]; GRUR 2006, 582 Rn. 70 - The Sunrider Corp./HABM [VITAFRUIT]; BGH GRUR 2008, 719 Rn. 27 - idw Informationsdienst Wissenschaft).
  • BPatG, 21.08.2017 - 27 W (pat) 8/15
    Auszug aus BPatG, 27.09.2023 - 29 W (pat) 532/22
    Mit rechtskräftigem Beschluss vom 21. August 2017 (Az: 27 W (pat) 8/15) hat der 27. Senat des Bundespatentgerichts den die Löschung anordnenden Beschluss der Markenabteilung 3.4 des DPMA aufgehoben und den Löschungsantrag zurückgewiesen.
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